Vereinssatzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen REIT- UND FAHRVEREIN E:V: STAUFENBERG und UMGEBUNG.
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Er hat seinen Sitz in Staufenberg.
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Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., des Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. sowie des zuständigen Bezirksreiterbundes (Kreisreiterbundes).
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Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Arbeit des Vereins erfolgt auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein enthält sich bei der Verfolgung seiner Ziele jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
§3
Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
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Ordentliche Mitglieder sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind Gastreiter und Gastmitglieder. Sie haben die Aufgabe, den Verein in der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen.
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Ehrenmitglieder des Vereins sind Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
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Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung.
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Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder unter 2. und 4..
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.
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Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
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Der Vorstand entscheidet mit zwei-drittel Mehrheit über die Aufnahme.
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Die Aufnahme verpflichtet den Aufgenommenen zur Anerkennung der bestehenden Satzung.
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Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Zustellung der Mitgliedskarte.
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Aufnahmefähig ist jede Person von gutem Ruf und die zur Zahlung der Vereinsbeiträge durch Bankeinzug einverstanden ist.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft/Die Mitgliedschaft erlöscht:
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durch Auflösen des Vereins.
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durch Tod.
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Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
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Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
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Durch Ausschluss – der Ausschluss ist möglich:
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bei groben Verstoßes gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung, der LPO oder der „Besonderen Bestimmung der LKH“.
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Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
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Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen, schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit zwei-drittel Mehrheit.
Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ein zu berufene ordentliche Mitgliederversammlung mit zwei-drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. -
Von dem Zeitpunkt ab, von dem das Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis- gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des Selben.
Insbesondere hat des Mitglied sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Unterlagen und so weiter an den Vorstand ab zu geben.
§6
Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
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Ordentliche und Ehrenmitglieder über 18 Jahren sind voll stimmberechtigt, haben das Wahlrecht und sind wählbar.
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Gastreiter, Gastmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren besitzen kein Stimmrecht und sind nicht wählbar
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Ehrenmitglieder des Vereins haben Zutritt zu den Sitzungen des Vorstehendes.
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Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anteil an den Einrichtungen des Vereins.
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Es steht allen Mitgliedern frei, sich in einer oder mehreren Sportarten (Abteilungen) des Vereins aktiv zu betätigen.
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Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberste Richtschnur sein.
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Den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Schwartenleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten, haben die Mitglieder unbedingt Folge zu leisten.
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Jedes Mitglied hat durch tatkräftige Mitarbeit die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
§7
Organe des Vereins / die Organ des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Jugendversammlung (gem. Jugendordnung)
§8
Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist die oberste beschlussfassende Versammlung des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
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Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
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Anträge oder zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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In der Mitgliederversammlung gestellte Anzeigen – soweit es sich nicht um Ergänzungs- oder Gegenanträge handelt – sind nur dann zugelassen, wenn zwei-drittel der Stimmberechtigten die Zulassung des Antrages bejahen.
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Die Tagesordnung soll enthalten:
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Beschlussfassungen der Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dieses die Tagesordnung vorsieht, dabei ist eine drei-viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. -
Die Entgegennahme des Jahresberichts:
des Vorstandes
des Rechners
des Sportwartes
des Jugendwartes -
die Entlastung des Vorstandes
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die Neuwahl des Vorstandes (bzw. Ergänzungswahlen) mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers
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die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes
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die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören, und die Kasse mindestens einmal jährlich prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.
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Anträge
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Verschiedenes
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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
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Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. -
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis bestimmt.
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Persönliche Anwesenheit des Mitgliedes ist bei der Stimmgabe erforderlich. Stellvertretung ist nicht erlaubt. -
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei-drittel der Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wei ordentlichen. -
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Akklamation bei nur einem Kandidaten. Sie kann auf Antrag, und muss bei mehreren Kandidaten geheim durchgeführt werden.
§9
Der Vorstand
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Die geschäftliche Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist und besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Rechner
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dem Schriftführer
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dem Sportwart und Freizeitwart
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dem Platz- und Gerätewart
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dem Jugendwart.
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Auf Beisitzer soll verzichtet werden.
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Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
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Wählbar in den Vorstand sind alle Personen nach §6, Abs.1 der Satzung.
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Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode kann sich der Vorstand selbst ergänzen.
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Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sowie zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Vereins ist die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich und genügend, deren eine der Vorsitzenden sein muss.
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Der Vorstand fasst die zur Bearbeitung der Vereinsangelegenheiten erforderlichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen sich mindestens einer der Vorsitzenden befinden muss, anwesend ist.
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Über den Rahmen der Abteilungen hinausgehende Beschlüsse aller Art unterliegen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung.
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Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung (Wahlperiode zwei Jahre).
§10
Jugendversammlung
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Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
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Mindestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei-drittel der jugendlichen Mitglieder.
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Jugendversammlungen werden durch den/die Jugendwart(in) einberufen und geleitet.
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Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den/die Jugendwart(in) und den Jugendsprecher.
Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der/die Jugendwart(in) muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahren alt sein.
Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem/der Jugendwart(in), dem Jugendsprecher und drei zu wählenden Mitgliedern. Dem Jugendausschuss sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören. -
Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
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Der/die Jugendwart(in) und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
§11
Beiträge
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Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
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Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
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Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so können die fälligen Beiträge nebst Kosten eingezogen werden.
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Die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden beträgt 12 Stunden pro Jahr. Stunden, die an Turniertagen oder als Thekendienst erbracht werden. Jede nichtgeleistete Arbeitsstunde wird mit 5,- € berechnet.
§12
Ordnungen
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Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit seine Geschäftsordnung des Vereins.
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Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenfachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
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Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§13
Haftung
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Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Sportbetrieb entstehende Gefahren und Verluste.
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Bezüglich aller Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verein andererseits, soweit sie nicht finanzieller Art sind, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§14
Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung des Reitsports.
Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1986 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.